Quelle: Akten der Markusgemeinde Pfr.Reg. III A 15 (Organist)
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Evangelischer Oberkirchenrat Stuttgart, den 11. Mai 1939. 13.5.
Nr. A. 4604 An sämtliche Dekanatämter.
Betr.: Anstellung hauptberuflicher Kirchenmusiker. Beil.: 1 Mehrfertigung. Dek.Reg.: A III a 6.
In einer Zeit, in der die nebenberuflichen Kirchenmusiker weithin für den Kirchenmusikdienst ausscheiden, sind die Kirchengemeinden in besonderem Mass auf den Dienst hauptberuflicher Kirchenmusiker angewiesen. Von diesem Dienst haben die Kirchengemeinden nach Möglichkeit Gebrauch zu machen. Insbesondere sollte in den grossen Städten des Landes die Gewinnung hauptberuflicher Kräfte für den Kirchenmusikdienst an den grossen Kirchen ins Auge gefasst werden.
Für die Anstellung hauptberuflicher Kräfte durch die Kirchengemeinden werden gemäss § 51 KGO. nachstehende Grundsätze aufgestellt:
1) Hauptberufliche Kirchenmusiker kommen in erster Linie für folgende Kirchen in Betracht: Stuttgart: Friedens-, Hospital-, Johannes-, Leonhards-, Markus-, Paulus- und Stiftskirche; Aalen: Stadtkirche; Bad Cannstatt: Stadtkirche; Biberach: Pfarrkirche; Balingen: Ehingen - Martinskirche; Esslingen: Stadtkirche; Freudenstadt: Stadtkirche; Göppingen: Stadtkirche; Schw. Hall: Michaelskirche; Heidenheim: Pauluskirche; Heilbronn: Kilianskirche; Ludwigsburg: Stadtkirche; Reutlingen: Marienkirche; Tübingen: Stiftskirche Ulm a.D.: Münster; Für diese Kirchen sollen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, hauptamtliche Kirchenmusikerstellen errichtet werden, sobald tüchtige nebenberufliche Kirchenmusiker nicht mehr zur Verfügung stehen.
2) Die Anstellung hauptberuflicher Kirchenmusiker kann in der Form des privatrechtlichen Vertrags oder der beamtenrechtlichen Anstellung erfolgen. In beiden Fällen sind die Dienstaufgaben und Dienstrechte (Dienste in Orgelspiel und Chorleitung, Förderung des Gemeindegesangs und Kindergesangs; Dienstbezüge, Krankenfürsorge, Pensionsrechte, Angestelltenversicherung, Urlaub, Kündigung) in einem Anstellungsvertrag oder einer Anstellungsurkunde im einzelnen festzustellen. Ein Muster hiefür wird vom Oberkirchenrat aufgestellt werden.
3) Bei der Regelung der Bezüge ist davon auszugehen, dass einem hochschulmässig vorgebildeten Kirchenmusiker, für den der Kirchenmusikdienst seine wesentliche Existenzgrundlage bildet, jedenfalls ein Existenzminimum von monatlich mindestens 150 RM zu reichen ist. Im übrigen sind etwaige Einkünfte aus sonstiger Beschäftigung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
4) Für die Inhaber hauptamtlicher Kirchenmusikerstellen, die nach Massgabe von Ziffer 1 an den dort genannten Kirchen zu errichten sind, gelten folgende Besoldungsgrundsätze: a) Nach einer je nach den Verhältnissen auf einige Jahre sich erstreckenden Anwärterdienstzeit sind die Inhaber einer hauptamtlichen Kirchenmusikerstelle in eine Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung einzureihen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der für die Beamten geltenden Kürzungsvorschriften zu besolden. Dabei kommt in erster Linie die Besoldungsgruppe A 5 b, eventuell A 7 a der Reichsbesoldungsordnung in Betracht. b) Die Einweisung in die Besoldungsgruppe setzt voraus, dass der Amtsinhaber den gesamten Kirchenmusikdienst im Gottesdienst und bei Amtshandlungen versieht, einen Kirchenchor, gegebenenfalls auch einen Kinderchor, leitet und auf jede mögliche Weise den Kirchengesang wie das gesamte kirchenmusikalische Leben in der Gemeinde fördert. c) Bei geringerem Umfang der Amtsaufgaben kann die Besoldung auch in einem angemessenen Hundertsatz der zuständigen Besoldungsgruppe festgesetzt werden. Ebenso kann bei Einreihung des Kirchenmusikers in eine höhere Besoldungsgruppe als der genannten ein Hundertsatz der Besoldungsgruppe für die Besoldung bestimmt werden. d) Zum Gehalt und Wohnungsgeldzuschuss treten Kinderzuschläge nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen hinzu. e) Die Inhaber hauptamtlicher Kirchenmusikerstellen sind, wenn sie nicht Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte sind, zur Angestelltenversicherung anzumelden. Ebenso soll ihre Anmeldung zu einer Krankenkasse erfolgen, falls nicht im Fall der Erkrankung die Dienstbezüge auf die Dauer von mindestens 26 Wochen fortgewährt werden. Die Versicherungsbeiträge sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verteilen. f) Bei der unter a) vorgesehenen Regelung sind die Kasualgebühren in den Gehalt einbezogen, sie sind daher von den Beteiligten für die Kirchenpflege einzuziehen. Besondere Regelung für den Fall, dass die Kasualgebühren dem Kirchenmusiker verbleiben, ist vorbehalten. g) Die Übernahme von Nebenbeschäftigungen und Nebenämtern ist dem hauptamtlichen Kirchenmusiker insoweit gestattet, als dadurch sein hauptamtlicher Dienst nicht beeinträchtigt wird. Dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist vor Übernahme solcher Dienste Anzeige zu machen; Einsprache dagegen kann nur im Rahmen von Satz 1 erhoben werden. 5) Die hauptamtlichen Kirchenmusiker haben sich, soweit möglich, auch für kirchenmusikalische Aufgaben ausserhalb ihrer Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Die Leitung der von den Kirchenbezirken veranstalteten Organistenkurse wird besonders entlohnt. Die hiedurch entstehenden Kosten werden von der Kirchenbezirkskasse getragen, gegebenenfalls unter Beteiligung der Kirchengemeinden und der Landeskirche. 6) Zu den Gehältern hochschulmässig ausgebildeter, hauptberuflicher Kirchenmusiker können den Kirchengemeinden jeweils für ein Rechnungsjahr auf Ansuchen Beiträge aus landeskirchlichen Mitteln verwilligt werden. Die Verwilligung solcher Beiträge setzt voraus, dass der Kirchenmusiker auch für landeskirchliche Aufgaben zur Verfügung steht; sie können grundsätzlich nur insolange gewährt werden, als die Kirchengemeinde zur vollen Bestreitung des Gehalts nicht in der Lage ist. 7) Nach dem Erlass vom 6. April 1935 Nr. A. 3531 ist vor Besetzung wichtiger Kirchenmusikerstellen Anzeige an den Oberkirchenrat zu erstatten und für die Anstellung die Bestätigung des Oberkirchenrats einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für die Besetzung von Kirchenmusikerstellen mit hauptberuflichen Kirchenmusikern und für die Festsetzung der Anstellungsbedingungen, die für ihr Dienstverhältnis massgebend sind.
Dies ist den in Betracht kommenden Kirchengemeinden zu eröffnen. I. V. gez. Müller. Beglaubigt Sekretariat: Weigand
I. Evang. Stadtpfarramt der Markus-Kirche eröffnet o.R. Evang. Stadtdekanatamt i.A. K. Dieterich Stgt.,13.5.1939. |